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Neu Dokument-ID: 1125762

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.10 Besitz von Gegenständen

Die Strafgefangenen dürfen gem § 33 StVG weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.

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