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Dokument-ID: 1012596
5.3 Beteiligte des Strafverfahrens
Jugendliche besitzen in der Regel uneingeschränkte Prozessfähigkeit. Lediglich dann, wenn sich jugendlich Beschuldigte rechtsgeschäftlich verpflichten wollen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.