© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 738945

Daniela Hrdlovic | Glossar

Beweisverbot

Die Wahrheitserforschung durch das Gericht findet seine Grenzen in den so genannten Beweisverboten, mit denen übergeordnete Interessen im Strafprozess zur Geltung gebracht werden. Beweisverbote stellen rechtsstaatliche Schranken dar, die der Gewinnung und der Verwertung von Beweisen gesetzt sind. Sie gliedern sich in Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote. Unter Beweiserhebungsverbote fallen zB Beweisthemaverbote, die die Aufklärung bestimmter Tatsachen untersagen, Beweismethodenverbote, die eine bestimmte Art von Beweisgewinnung ausschließen oder Beweismittelverbote, die bestimmte Beweismittel überhaupt nicht zulassen.

Unter einem Beweisthemaverbot versteht man zB § 112 StGB, der jegliche Tatsachen des Privat- und Familienlebens von der Beweisführung ausschließt. Beweisthemaverbote untersagen die Beweisaufnahme über bestimmte verfahrensrelevante Tatsachen generell.

Unter Beweismethodenverbote sind jene Methoden iSd § 166 StPO zu verstehen. Jede Beweisgewinnung, die im Widerspruch zu § 166 Abs 2 StPO steht, ist als nichtig zu werten. Darüber hinaus dürfen gesetzwidrig erlangte Beweismittel grundsätzlich im Verfahren nicht verwertet werden (OGH 16.02.2006, 15 Os 143/05a).

Die gesetzliche Bestimmung des § 155 StPO, die bestimmte Zeugen von der Aussagepflicht ausnimmt, ist als Beweismittelverbot zu werten.

Beweisverwertungsverbote sind Verbote, die die Verwertung eines Beweismittels oder eines bestimmten Sachverhalts bei der Beweiswürdigung untersagen (Schmoller, Platzgummer-FS 283 und JRP 2002, 251, Platzgummer, Winkler-FS 797 f, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 65).

§ 252 Abs 1 StPO bestimmt, unter welchen Umständen bereits erhobene Beweise bei sonstiger Nichtigkeit nur verwertet werden dürfen.

Ein Beweisverbot stellt § 1 Abs 4 TilgG dar (OGH 12 Os 97/17g).