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Dokument-ID: 823857
15.8.8 Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
Über das Auslieferungsersuchen entscheidet der BMJ nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht und hat die Auslieferung gem § 34 Abs 1 ARHG abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.