© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1125763
1.11 Bezug von Bedarfsgegenständen
Die Strafgefangenen sind gem § 34 StVG berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Abs 2 StPO und § 114 Abs 2 StPO einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhältige Körperpflegemittel nur, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist.