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Dokument-ID: 741126
15.3.2 Das Nichterscheinen des Privatanklägers
Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen und damit das Hauptverfahren beendet.