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12.3 Das Verfahren bei der Wiedereinsetzung
Die Wiedereinsetzung ist mittels eines Ansuchens an das Gericht geltend zu machen. Dieses Ansuchen muss jedenfalls innerhalb von 14 Tagen bei jenem Gericht eingebracht werden, bei dem die versäumte Rechtshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, welches die Prozesshandlung verfristen ließ, zu laufen. Wird der Verteidiger vom Gericht zur Vorlage einer Ablichtung des postamtlich bestätigten Aufgabescheines, mit dem ein bestimmtes Rechtsmittel zur Post gegeben worden war, aufgefordert, hat jedenfalls durch die Reaktion des Verteidigers das die Fristversäumnis verhüllende Hindernis (Unkenntnis) aufgehört, wenn aus den Kanzleiunterlagen die verspätete Postaufgabe eindeutig ersichtlich ist. Die (an sich mögliche, aber) unterlassene sofortige Überprüfung dieser Unterlagen spielt keine Rolle (RS0101430; OGH 12 Os 88/89; 8 Os 14/14i). Bei Vorliegen aller die Wiedereinsetzung bedingenden Voraussetzungen muss die verspätete Prozesshandlung zeitgleich mit dem Ansuchen auf Wiedereinsetzen beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Damit wird der Antragsteller dazu verpflichtet, und zwar unter Zeitdruck, neben der manchmal prekären Gestaltung des Wiedereinsetzungsantrags, kurzfristig auch entsprechende Rechtsmittel auszugestalten.