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Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Ein Einspruch ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch gegen die Anklageschrift sinngemäß. Das Oberlandesgericht hat der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich zum Einspruch zu äußern. Von dieser Möglichkeit kann die Oberstaatsanwaltschaft binnen sieben Tagen Gebrauch machen. Sodann hat das Oberlandesgericht über den Einspruch in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. § 214 Abs 2 StPO beinhaltet eine Ausdehnungswirkung eines positiven Entscheides auf Mitangeklagte. Dies wird fachsprachlich als „beneficium cohaesionis“ bezeichnet. Treffen daher dieselben vorgebrachten Gründe auch auf eine Person zu, die keinen Einspruch erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob ein solcher Einspruch vorläge. Daran sind dieselben Folgen geknüpft als träfe das Oberlandesgericht eine Entscheidung über einen weiteren selbstständigen Einspruch. Wird der Einspruch von einem Angeklagten erhoben, der sich in Untersuchungshaft befindet, so hat das Oberlandesgericht von Amts wegen auch über Rechtmäßigkeit die Haft zu entscheiden. Das Oberlandesgericht kann in diesem Fall die Untersuchungshaft aufheben oder die Fortsetzung anordnen. Ein Fortsetzungsbeschluss hat den Formerfordernissen des § 174 Abs 3 Z 1–5 StPO zu entsprechen. Verspätete Einsprüche und solche, die von einer hierzu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidend für die Konsequenzen aus einer oberlandesgerichtlichen Stattgebung eines Einspruches ist der im Einspruch geltend gemachte Grund. In den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 StPO hat das Oberlandesgericht dem Einspruch Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Daher kommt freilich eine Wiederaufnahme aufgrund inhaltlich erledigter Angelegenheiten nur in diesen Fällen in Betracht. In den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen, wodurch das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet wird. In den übrigen Fällen des § 212 Z 5 und 6 StPO hat das Oberlandesgericht die Sache dem zuständigen Gericht zuzuweisen. Es handelt sich um jene Fälle, in denen die Anklageschrift ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht anruft. Hält es das Gericht jedoch für möglich, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei, so legt es den Einspruch dem Obersten Gerichtshof vor, der zunächst die Frage der Zuständigkeit zu klären hat, bevor er die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Einspruch übermittelt. Das Oberlandesgericht hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einer Zuweisung an das zuständige Gericht bzw vor der Vorlage an den OGH nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1–4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht.

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