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4.8 Das Verfahren
Die Entscheidung über die Anordnung des Strafvollzuges und über den Strafaufschub stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu. Für dieses Verfahren gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Kann über einen solchen Antrag nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.