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Dokument-ID: 741249
1.1 Eintragung in die Liste der Strafverteidiger
Nach § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist Verteidiger eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt wurde. Nur darauf, nicht auf den Akt der Bevollmächtigung oder Bestellung kommt es an (RS0126676).