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Albert Scherzer | Glossar

Datenabgleich, automationsunterstützter

Unter Datenabgleich ist der automationsunterstützte Vergleich von Daten (§ 36 Abs 2 Z 1 DSG) einer Datenverarbeitung zu verstehen, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die aufgrund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen (§ 141 Abs 1 StPO).

Ein Datenabgleich iSd Abs 2 ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden dürfen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens oder aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt oder verarbeitet wurden. Vor allem das Melderegister, das Zulassungsregister von Kraftfahrzeugen und das Strafregister sind zentrale Datenbanken, die zum Abgleich herangezogen werden können.

Im Falle des Verdachtes der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung, sowie bei mutmaßlichen Verbrechen, die mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist es zulässig, weitere Daten für den Abgleich über das Institut der Amtshilfe zu erlangen und sogar manche Daten von privaten Unternehmen anzufordern (§ 141 Abs 3 StPO).

Es ist ex lege unzulässig, besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) wie zB die politische Einstellung, Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnische oder rassische Herkunft, religiöse Einstellung oder sexuelle Ausrichtung in einen Datenabgleich einzubeziehen (§ 141 Abs 4 StPO).

Der Datenabgleich ist nur aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung und vorhergegangener gerichtlicher Bewilligung rechtmäßig. Die inhaltlichen Voraussetzungen einer Anordnung normiert § 142 Abs 2 StPO.

Gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung steht das Rechtsmittel einer Beschwerde gem § 87 StPO zu (§ 142 Abs 4 StPO). Bei Widerruf einer Anordnung sind alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle dadurch gewonnenen Daten zu vernichten und von anderen Datenträgern unverzüglich zu löschen (§142 Abs 5 StPO). Die Mitwirkungspflicht des den Datenabgleich vorzunehmenden Verantwortlichen gegenüber der Staatsanwaltschaft regelt näher § 143 StPO.