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Neu Dokument-ID: 1095266

Karin Zahiragic | Glossar

Delegierung

Gem § 39 StPO kann das Oberlandesgericht im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Verfahren erster Instanz gegen einen Richter desselben Gerichts oder eines unterstellten Gerichtes oder gegen einen Staatsanwalt einer Staatsanwaltschaft oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde bzw Sicherheitsdienststelle, in deren Sprengel oder örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das zuständige Gericht befindet, zu führen ist. Über die Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts entscheidet der Oberste Gerichtshof. Den Delegierungsantrag kann sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte stellen. Das Gericht kann den Delegierungsantrag anregen. Der Antrag ist beim Gericht einzubringen, das für das Verfahren zuständig ist, und hat eine Begründung zu enthalten.