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Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Der Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Hauptverhandlungen von Strafverfahren sind in Österreich, bei sonstiger Nichtigkeit, öffentlich. An einer Hauptverhandlung dürfen gem § 228 Abs 2 StPO nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind (darunter fallen insbesondere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder des Bundesheeres) oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden. Nach § 1 GOG ist die Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude untersagt. Dazu zählen die Kontrollorgane des Gerichts, die ermächtigt sind, bewaffnet eine Hauptverhandlung zu betreten. Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmen mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragen Personen sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hierzu bestimmten Gerichtsbediensteten. Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von der zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hierfür besonders wichtige Gründe gegeben sind. Hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl Nr 29, mit Bescheid zu entscheiden.

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