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8.1 Der Beginn der Hauptverhandlung, Erhebung der Generalien, Beeidung
Die Hauptverhandlung beginnt gem § 239 StPO mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in § 174 Abs 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gem § 153 Abs 4 vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden. Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung, die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den § 239 StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig (RS0098237, OGH 10 Os 62/72). Vor dem inhaltlichen Verhandlungsbeginn sind noch die Generalien festzuhalten. Der Vorsitzende befragt den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung. Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren die so genannten „Generalien“ aufgrund der Aktenlage festzustellen (RS0098242, OGH 10 Os 238/70; 11 Os 58/75; 12 Os 142/77; 11 Os 149/84; 9 Os 13/85). Auch erlittene Strafen zählen zu diesen Generalien und sind daher primär prozessuale Tatsachen, auch wenn ihnen gegebenenfalls materiellrechtliche Bedeutung zukommt (OGH 11 Os 149/84).