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14.7 Der Kostenbeitrag des Bundes § 393a StPO
Wird ein Angeklagter freigesprochen – ausgenommen es handelt sich ausschließlich um eine Privat- oder Subsidiaranklage – oder das Strafverfahren wird nach Durchführung einer Hauptverhandlung gem § 227 StPO oder nach einer gem den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen (Ermessen des Gerichtes) und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Falle des § 61 Abs 2 StPO (Verfahrenshilfeverteidiger) auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Dieser Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen: