© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
4.7 Der Sachverständige/Dolmetscher
Sachverständige werden benötigt, wenn es Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht an speziellen Kenntnissen bei den Ermittlungen oder Beweisaufnahmen fehlt. Sie verfügen über besonderes Fachwissen hinsichtlich der konkret festzustellenden beweiserheblichen Tatsachen. Im Unterbringungsverfahren besteht die Pflicht, Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie dem anhängigen Verfahren zwingend beizuziehen. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie oder Psychologie ist dann erforderlich, wenn auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten iSd § 11 StGB bestehen. Auch werden in der Praxis Sachverständige zur Erstellung von Gefährlichkeitsprognosen und zur Gutachtenserstellung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugen herangezogen. Voraussetzung für die Bestellung als Sachverständiger ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste. Werden nicht eingetragene Personen zum Sachverständigen bestellt, was zulässig ist, sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren. Vor Bestellung wird dem Beschuldigten mitgeteilt, wer zum Sachverständigen bestellt werden soll. Der Beschuldigte erhält innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist (im Ermittlungsverfahren 14 Tage) die Möglichkeit, gegen die Bestellung dieser Person begründete Einwände iSd § 126 Abs 5 zu erheben. Die Gründe für eine Ablehnung entsprechen den Ablehnungsgründen für Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs 1. Soweit der Sachverständige befangen ist oder seine Sachkunde angezweifelt wird, ist er von Amts wegen oder über Einwand seines Amtes zu entheben. Befangenheit liegt vor, wenn der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum beim nunmehr bestellten Sachverständigen als Arzt unter Behandlung gestanden hat oder, wenn ein Sachverständiger im Strafverfahren bestellt worden ist, der gleichzeitig auch in einem anderen Verfahren des Beschuldigten vom Gericht bestellt wurde. Das Vorliegen der Befangenheit wird dann verneint, wenn der Sachverständige des Öfteren für das Gericht Sachverständigentätigkeit verrichtet oder, wenn er in einem früheren Zivilverfahren als Zeuge einvernommen worden ist. Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen nach § 47 Abs 1 Z 1 und 2 ist der Sachverständige bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens seines Amtes zu entheben (§ 126 Abs 4). Befangenheit eines Sachverständigen iSd 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 1 letzter Fall StPO erfordert, dass jener durch die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft nicht zu, wenn diese Tat zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen noch nicht oder nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist (OGH 21.05.2019, 14 Os 41/19i). In der Regel genügt ein Sachverständiger. Nur wenn dessen Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder mangelhaft iSd § 127 Abs 3 ist, muss ein zweiter Sachverständiger dem Verfahren beigezogen werden. Ein Gutachten ist widersprüchlich, wenn es sich selbst oder den Verfahrensergebnissen widerspricht. Ein Gutachten ist sonst mangelhaft, wenn es nicht schlüssig ist, methodische Fehler oder Unklarheiten aufweist, oder Fragen der Partei nicht ausreichend beantwortet. Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (OGH 11 Os 113/15z; OGH 02.06.2022, 12 Os 23/22g).