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Dokument-ID: 740753
8.6 Der Vortrag der Parteien
§ 255 StPO legt fest, dass, nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, zuerst der Ankläger das Wort erhält, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge, sowohl wegen der Schuld des Angeklagten, als auch wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen, zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes hat der Ankläger nicht zu stellen. § 255 StPO determiniert den Zeitpunkt des Schlusses des Beweisverfahrens.