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1.1 Die Anklage
Vorbemerkung
Durch den systematischen Aufbau der Strafprozessordnung kommt es zu einer Dreiteilung des Strafverfahrens. Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt bestmöglich zu ermitteln und gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu überprüfen, ob eine Anklageschrift bzw ein Strafantrag erforderlich ist oder aber auch, ob Umstände vorliegen, die den Ausschluss einer möglicherweise grundsätzlich bestehenden Strafbarkeit bewirken. Das so genannte Zwischenverfahren stellt die Überleitung von Ermittlungsverfahren in das Strafverfahren dar, ist aber kein echter eigener Verfahrensabschnitt, sondern dient der Vorbereitung des bevorstehenden Hauptverfahrens. Der Zeitpunkt des Einlangens der Anklageschrift bzw des Strafantrages determiniert den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung. Ab diesem Zeitpunkt wird der bis dato als „Beschuldigter“ bezeichnete „Angeklagter“ genannt. Die Überprüfung von Entscheidungen obliegt dem zuständigen Gericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens.