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5.1 Die Anklage
Bei ausreichender Klärung des Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage einzubringen. Durch das Einbringen der Anklage (dh mit der Anklageschrift, dem Strafantrag oder dem Antrag auf Unterbringung nach § 429 StPO) beginnt das Hauptverfahren (§ 210 StPO). Damit ist das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft beendet. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht für das weitere Verfahren zuständig; wollen die Parteien also weitere Beweisanträge stellen, Akteneinsicht haben oder ihren Adresswechsel bekannt geben, so sind diese Anträge beim Gericht einzubringen.