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8.8 Die Ausdehnung der Anklage nach § 263 StPO
Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt als wegen der er angeklagt ist, so kann das Schöffengericht gem § 263 Abs 1, wenn sie von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Opfers, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre. Hat der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt, so hat das Gericht drei Möglichkeiten: die sofortige Erledigung der schriftlichen und der mündlich ausgedehnten Anklage mit Urteil, die Vertagung der Hauptverhandlung zur gemeinsamen Aburteilung aller Anklagepunkte (schriftliche und mündlich ausgedehnte) sowie letztlich den Verfolgungsvorbehalt im Urteil auszusprechen (RS0098816, OGH 13 Os 98/87; 12 Os 9/89; 11 Os 75/89). Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist anhand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor (RS0113142, OGH 12 Os 136/12k; 14 Os 45/13v; 14 Os 187/13a, zuletzt 13 Os 22/18m).