© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 741120

Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.2 Die Ausfertigung und ihre Bestandteile

Allgemeines

Jedes Urteil muss binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (RS0120138; OGH 11 Os 106/06g; 14 Os 123/08g; 20 Os 8/15z; 20 Os 26/15x). Die Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO begründet keine Urteilsnichtigkeit (RS0098529; OGH 13 Os 142/93; 12 Os 75/17x). Gesondert verkündete Urteile sind auch gesondert auszufertigen (RS0130104; OGH 15 Os 36/15f). Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt, folgt aus § 22 Abs 1 und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1 VbVG) voneinander getrennt auszufertigen sind (RS0130765; OGH 13 Os 42/16z; 13 Os 10/16v; 11 Os 104/16b; 11 Os 10/16d; 13 Os 40/18h; 11 Os 148/19b).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Strafverfahren in unserem Shop! Zum Shop