© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
15.2.2 Die Ausfertigung und ihre Bestandteile
Allgemeines
Jedes Urteil muss binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (RS0120138; OGH 11 Os 106/06g; 14 Os 123/08g; 20 Os 8/15z; 20 Os 26/15x). Die Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO begründet keine Urteilsnichtigkeit (RS0098529; OGH 13 Os 142/93; 12 Os 75/17x). Gesondert verkündete Urteile sind auch gesondert auszufertigen (RS0130104; OGH 15 Os 36/15f). Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt, folgt aus § 22 Abs 1 und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1 VbVG) voneinander getrennt auszufertigen sind (RS0130765; OGH 13 Os 42/16z; 13 Os 10/16v; 11 Os 104/16b; 11 Os 10/16d; 13 Os 40/18h; 11 Os 148/19b).