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Dokument-ID: 896881
6.1 Allgemeines
Die Rechtsgrundlage für die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen bildet das Tilgungsgesetz.
Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist, mit Ablauf der Tilgungsfrist ein. Konsequenz der Tilgung einer Verurteilung ist das Erlöschen aller nachteiligen Folgen, die mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.