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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.1 Die Verkündung

Urteilsverkündung und Rechtsmittelerklärungen der Parteien gehören zur Hauptverhandlung (RS0098238; OGH 9 Os 36/76).

Unmittelbar nach dem Beschluss des Schöffengerichts ist der Angeklagte gem § 268 StPO wieder vorzuführen oder vorzurufen und in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 Abs 1 letzter Satz StPO) ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines sogleich nach Urteilsverkündung erklärten Verzichts auf Rechtsmittel (RS0098822; OGH 15 Os 65/91). Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, sondern unter anderem auch die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigem Ausschluss anzumelden sind (RS0124108; OGH 11 Os 151/08b; 11 Os 152/08z).

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