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Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.2 Die Verlesung von Protokollen

Allgemeines

Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in bestimmten Fällen, die in § 252 Abs 1 Z 1–4 StPO angeführt sind, verlesen oder vorgeführt werden.

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