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Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4 Die Vernehmung des Angeklagten gem § 245 StPO

Im Anschluss an die Gegenäußerung zum Anklagevortrag wird der Angeklagte vernommen. Die Ergebnisse aus dieser Vernehmung stellen Beweismittel dar. Der Angeklagte wird vom Vorsitzenden über das Zutreffen der in der Anklage vorgebrachten Vorwürfe befragt. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Verteidiger werden zur Einhaltung ihrer Dilligenzpflicht in den meisten Fällen nicht darauf verzichten, das jeweils vorgebrachte Beweismittel zu kommentieren. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 172 Abs 1 StPO – Wort- und Bildübertragungen) vorführen lassen. Der Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (§ 67 StPO) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Bei seiner Vernehmung ist zu beachten, dass weder Versprechungen oder Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden dürfen, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu anderen Angaben zu bewegen. Ohne Anhören des Angeklagten kann eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nicht erfolgen (13 Os 80/10d 12; 1 Os 69/10k; 15 Os 39/11s; 14 Os 102/11y; 14 Os 106/11m; 15 Os 52/17m; 13 Os 37/17s).

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