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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5.2 Die Zusatzfrage § 313 StPO

Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind davon auch umfasst. Eine Zusatzfrage darf dann nicht gestellt werden, wenn die Tatsachen gar keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund darstellen können (RS0100405 11 Os 4/86; 11 Os 4/88; 14 Os 94/89; 11 Os 174/94). Eine Zusatzfrage kommt überhaupt nur dann zum Zug, wenn die Schuldfrage (etwa die Hauptfrage nach § 312 StPO) bejaht wurde. Die Bejahung der Zusatzfrage hingegen führt automatisch zu einem Freispruch, da das Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes damit festgestellt wird. Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschworenen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt (RS0100420 OGH 12 Os 104/07x; 14 Os 73/10g; 12 Os 74/11s; 13 Os 141/11a).

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