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9.11 Die gemeinsame Beratung über die Strafe
Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 StPO freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen gem § 338 StPO über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§§ 21–26 StGB) sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens. Über die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) sind die Laienrichter erst im Rahmen der gemeinsamen Beratung mit dem Schwurgerichtshof über die Strafe zu belehren (RS0100932 OGH 14 Os 114/95; 13 Os 154/95). Auch über den Widerruf einer bedingten Nachsicht gem § 494a StPO hat eine gemeinsame Entscheidung zu ergehen.