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10.6.4 Einspruch und zugleich ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können gem § 427 Abs 3 zweiter Satz StPO auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. In diesem Fall bzw dann, wenn eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, ist gem letzter Satz leg cit von dem Gericht, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 StPO vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.