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Dokument-ID: 740688
10.6.1 Einspruch
Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann gem § 427 Abs 3 erster Satz StPO dieser beim Landesgericht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet nach fünfter Satz leg cit das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung.
Durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl Nr I 24/2020, welches am 16.03.2020 in Kraft trat, wurden die Frist für den Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil bis zum 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 01.05.2020 neu zu laufen.