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Dokument-ID: 741124
15.3.1 Einstellung wegen Geringfügigkeit gem § 192 StPO
Der Zweck dieser Bestimmung ist ein Billigkeitsgedanke, der bei Straftaten, die eine kaum spürbare schädliche Wirkung entfalten, die Straflosigkeit und somit die Einstellung und auch die damit einhergehende Entlastung von Gerichten und Anklägern ermöglicht.