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Dokument-ID: 1201867
18.2 Einzelhaft
Ist ein Strafgefangener, aus welchen Gründen immer, entweder bei Tag oder bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er gem § 125 Abs 1 StVG, soweit er keine Besuche empfängt, mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.