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Dokument-ID: 793192
5 Entscheidung über die Übergabe
Gem § 21 EU-JZG entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe das Gericht. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 ARHG gelten sinngemäß. Das Gericht hat über die Übergabe der betroffenen Person binnen einer Frist von 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist.