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Dokument-ID: 845215
1.2.1 Entscheidung über die Verfahrenshilfe
Das zuständige Gericht entscheidet, ob die Verfahrenshilfe im Einzelfall erteilt wird. Beschließt das Gericht, dass dem Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist, so hat der Ausschuss der jeweiligen zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines solchen mittels Bescheids zu veranlassen. Dem bestellten Rechtsanwalt steht die Möglichkeit zu, diesen Bescheid mittels Beschwerde zu bekämpfen.