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Dokument-ID: 740633
7.4.1 Erhebung des Einspruchs
Gegen die Strafverfügung können gem § 491 Abs 6 StPO
- die Staatsanwaltschaft,
- der Angeklagte und
- das Opfer
binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.