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Erkundungsbeweis
Ein unzulässiger Erkundungsbeweis ist dann gegeben, wenn ein Beweismittel entweder dazu dient, aufzuklären, ob das Beweisthema für die Beweiswürdigung erhebliche oder entscheidende (schuld- oder subsumtionsrelevante) Tatsachen betrifft oder das beantragte Beweismittel erst Aufschluss darüber geben soll, ob ein anderes Beweismittel überhaupt für das Strafverfahren entscheidungserheblich ist. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Erkundungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragsstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist (RS0039973).