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Erneuerung des Strafverfahrens
Wenn in einem Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt wird, so besteht gem § 363a StPO die Möglichkeit, einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens einzubringen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen nachteiligen Einfluss für den Betroffenen auf den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung haben könnte. Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Der Antrag kann entweder vom Betroffenen selbst oder von der Generalprokuratur eingebracht werden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zum Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene zu hören, zum Antrag des Betroffenen die Generalprokuratur.