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Dokument-ID: 793285
12 Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat kann gem § 42 EU-JZG unter folgenden Voraussetzungen erwirkt werden: