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Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Festnahme

Eine Festnahme ist das Festhalten einer Person zum Zwecke der Teilnahme am Strafverfahren aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in der StPO. Oft wird die Festnahme auch als Vorhaft bezeichnet, da sie zeitlich zwingend vor Antritt der Strafhaft fällt. Eine Festnahme darf immer nur aus jenen Gründen geschehen, die im Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zum Schutz der persönlichen Freiheit genannt sind, und auch nur in der vorgeschriebenen Art und Weise.

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

  • wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
  • wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
  • wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
  • wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen (§ 170 Abs 1 StPO). Der Festgenommene muss sofort oder unmittelbar nach der Festnahme über seine Rechte belehrt werden. Liegt kein Haftgrund vor, muss er wieder freigelassen werden.