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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.5 Flucht eines Strafgefangenen

Ein flüchtender Strafgefangener ist nach § 106 StVG unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder in die Anstalt zurückzubringen, unter der Voraussetzung, dass dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene erfolgen kann.

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