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Dokument-ID: 1188200
15.5 Flucht eines Strafgefangenen
Ein flüchtender Strafgefangener ist nach § 106 StVG unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder in die Anstalt zurückzubringen, unter der Voraussetzung, dass dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene erfolgen kann.