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Dokument-ID: 823888
18.7 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens
Gem § 56 ARHG darf Rechtshilfe nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der diesem zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.