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Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe ist eine staatliche Sanktion, um auf eine strafbare Handlung oder Unterlassung zu reagieren. Sie wird vom Gericht durch ein Urteil ausgesprochen. Die Freiheitsstrafe ist eine Einheitsstrafe und kann gem § 18 Abs 1 StGB auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt werden. Hinsichtlich des Ausmaßes darf eine Freiheitsstrafe mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre betragen (§ 18 Abs 2 StGB, OGH 9 Os 85/76; 13 Os 48/80; 13 Os 49/83). Dasselbe gilt für alle Fälle nach § 41 Abs 1 Z 5 StGB (außerordentliche Strafminderung) und §§ 39 und 313 StGB (Strafschärfungen).
In § 36 StGB sind die Verhängungen von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren geregelt, bei denen keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden darf. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.
Für Jugendliche kommt § 5 JGG zur Anwendung. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt, wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.