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Elisabeth Mace - Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Lisa Maria Anker - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Anmeldungsfrist

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteiles beim erstinstanzlichen Gericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig, so ist sie binnen 3 Tagen anzumelden, nachdem der Angeklagte vom Urteil verständigt wurde. Die Anmeldung hat hinsichtlich der Vollstreckung des Urteiles aufschiebende Wirkung. Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten (OGH 06.09.2016, 13 Os 105/15p).

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