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Dokument-ID: 845254
Gekürzte Urteilsausfertigung
Die gekürzte Urteilsausfertigung muss alle in § 270 Abs 4 StPO aufgezählten Angaben enthalten. Das Gericht muss keine Entscheidungsgründe angeben und auch die Beweiswürdigung nicht ausführen. In der Strafbemessung sind vom Gericht die Umstände, die für die Strafbemessung maßgebend sind, zumindest in Schlagworten anzugeben. Eine gekürzte Urteilsausfertigung muss bereits im Spruch das anzuwendende Strafgesetz oder die entscheidenden Tatsachen enthalten, die für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind.