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Karin Zahiragic | Glossar

Gemeinnützige Leistungen

Gemeinnützige Leistungen spielen insbesondere bei der Diversion eine große Rolle. Die Staatsanwaltschaft kann dem Beschuldigten ein Diversionsangebot in der Form unterbreiten, dass sie ihren Rücktritt von der Verfolgung unter der Bedingung erklärt, dass der Beschuldigte freiwillig zustimmt, unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Der Rücktritt von der Verfolgung nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen spielt vor allem in solchen Fällen eine Rolle, in denen es zu keiner Schädigung einer natürlichen Person kommt. Für den endgültigen Rücktritt muss der Beschuldigte dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft einen Nachweis über die von ihm erbrachten gemeinnützigen Leistungen vorlegen.

Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann (OGH 23.05.2018, 15 Os 50/18v).