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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.4 Gerichtliches Beschwerdeverfahren

Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren finden grundsätzlich die §§ 120, 121 StVG sinngemäß Anwendung. 

Das gerichtliche Beschwerdeverfahren sollte als reines Aktenverfahren geführt werden. Dies führt dazu, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen ist. 

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