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Dokument-ID: 869152
Haftantritt
Die diesbezügliche Regelung ist in § 3 StVG gesetzlich verankert. Wenn sich ein Verurteilter auf freiem Fuß befindet und die über ihn verhängte Strafe nicht sofort antritt, so ist eine schriftliche Aufforderung an ihn zu erlassen, dass er die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung anzutreten hat. Diese schriftliche Aufforderung seitens des Gerichts hat die zuständige Anstalt, in der die Strafe anzutreten ist, zu bezeichnen und die Androhung zu enthalten, dass im Fall seines Fernbleibens seine Vorführung angeordnet wird.