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Dokument-ID: 845315
Identität der Tat
Der Grundsatz der Identität der Tat besagt, dass gerichtliche Entscheidungen die Anklage nicht überschreiten dürfen. Das Gericht darf sich nur mit jenem Sachverhalt auseinandersetzen und diesen einer rechtlichen Beurteilung unterziehen, welcher unter Anklage gestellt wurde. Das Anklagefaktum und das Urteilsfaktum müssen daher ident sein. Eine Unterschreitung und Überschreitung kann der Verurteilte im Rechtsmittel aufgreifen, sie bilden die Nichtigkeitsgründe nach §§ 281 Abs 1 Z 7 und Z 8 StPO.