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Neu Dokument-ID: 739002

Daniela Hrdlovic | Glossar

Kaution

Die Kaution bildet eine Form der Sicherheitsleistung, durch die die Vollstreckung eines Haftbefehls ausgesetzt wird. Die Entlassung des Beschuldigten gegen Kaution besteht nur dann, wenn ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, die Straftat nicht strenger als mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und der Beschuldigte die Gelöbnisse gem § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO abgibt (§ 180 Abs 1 StPO).

Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten angelasteten Straftat, seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie dem Vermögen der Person zu bestimmen, welche die Sicherheit leistet (§ 180 Abs 2 StPO).

Die Sicherheit ist entweder in Bargeld oder in Wertpapieren gerichtlich zu hinterlegen oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, zu leisten (§ 180 Abs 3 StPO).

ISd § 181 Abs 1 und 2 StPO ist die Sicherheit freizugeben, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet wird, der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Strafe angetreten wird und auch dann, wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung seine Flucht vorbereitet oder andere neue Umstände eintreten, die seine Verhaftung wieder erfordern. Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht (§ 181 Abs 3 StPO).

Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder im Fall der Verurteilung, dem Antritt der Strafe entzieht, insbesondere wenn er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt. Die Sicherheit ist dann vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären (§ 180 Abs 4 StPO). Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden.