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Neu Dokument-ID: 1103530

Karin Zahiragic | Glossar

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

Die rechtliche Grundlage für die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens bildet § 205 StPO. Gem § 205 Abs 1 StPO ist die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs 4 StPO), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs 4 StPO) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs 3 StPO) oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§ 201 Abs 1 StPO, § 203 Abs 1 StPO, § 204 Abs 3 StPO), so hat sie gem § 205 Abs 2 StPO das Strafverfahren fortzusetzen, wenn entweder der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustandekommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird, oder der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist.