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Übersetzungshilfe
Ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat gem § 56 StPO das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Wesentliche Aktenstücke sind beispielsweise die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteiles und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung iSd § 491 StPO. Diese Aktenstücke sind, soweit nichts anderes vorgesehen ist, durch die Kriminalpolizei oder durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen. Auf Verlangen des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung begründet wird oder offenkundig ist. Die Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke kann auf jenen Teil des zu übersetzenden Aktenstückes beschränkt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beschuldigte weiß, was ihm zur Last gelegt wird. Die schriftliche Übersetzung darf durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, soweit eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht. Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichtes belehrt wurde.